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Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Rente für Pflegebedürftige

Wer Angehörige im heimischen Umfeld pflegt, hat die Möglichkeit Beiträge auf dem Rentenkonto gutgeschrieben zu bekommen. Die Rentenversicherung rechnet die Pflegezeit als Beitragszeit ab. Allerdings gibt es einige Hürden bevor die Beiträge gewährt werden. In diesem Beitrag informieren wir über eben diese Hürden der Rentenansprüche für pflegende Angehörige.

Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Die Pflege von Familienangehörigen bedeutet oftmals das Zurückstecken im eigenen Beruf. Manchmal auch das Aufgeben des Berufs. Damit pflegende Angehörige am Ende nicht leer ausgehen, zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung. Zahlreiche nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind auf diese Weise durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt. Bevor diese Beiträge allerdings gewährt werden, gibt es einige Hürden, die pflegende Angehörige meistern müssen. Wir haben diese Voraussetzungen für Sie aufgelistet.

Der Pflegegrad

Die erste Hürde zur Beanspruchung von Rentenansprüchen für pflegende Angehörige ist tatsächlich der Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Dieser muss mindestens einen Pflegegrad 2 haben. Die Bestimmung des Pflegegrads wird generell von der Pflegekasse übernommen.

Die Hürde der Versicherungsfreiheit

An diesem Punkt scheitern bereits viele pflegende Angehörige, die Rentenansprüche für sich geltend machen möchten. Hier lautet der Grundsatz nämlich: Besteht Versicherungsfreiheit, so besteht seitens der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht. Daher stellt sich die Frage, ab wann und für wen Versicherungsfreiheit generell besteht. Die Antwort hierzu findet sich im sechsten Gesetzbuch zur Regelung der Rentenversicherung. Dort wird im § 5 ausführlich erläutert, welche Personengruppen „versicherungsfrei“ sind. Beispielsweise fallen Beamte, Richter oder Berufssoldaten unter diese Regelung. Wichtig ist hier zudem die Regelaltersgrenze. Wer vor dieser Regelaltersgrenze eine Voll- oder Teilrente bezieht, ist nicht „versicherungsfrei“ und kann zusätzliche Rentenpunkte mit der Pflege von Angehörigen oder Freunden „verdienen“.

Die Flexirente

Mit der flexiblen Gestaltung der Teilrente will der Gesetzgeber den Eintritt in die vollständige Erwerbslosigkeit (Vollrente) flexibler gestalten. Für pflegende Angehörige oberhalb der Regelaltersgrenze war dies aber aufgrund der einschränkenden Rahmenbedingungen bisher nicht besonders attraktiv. Seit dem 1. Juli 2017 gilt eine neue Regelung, die die sogenannte „Flexirente“ sehr viel attraktiver gemacht hat. Mit den neuen Regelungen muss eine zu beantragende Teilrente nur noch mindestens 10 % ausmachen. Der Antragsteller kann selbst festlegen, welchen vollen Prozentsatz er als Teilrente haben möchte. In der Regel beantragen pflegende Angehörige, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, eine 99-Prozent-Teilrente. Der Grund, warum auf die 1-Prozent-Rente verzichtet wird, ist folgender:

Je nach persönlicher Situation kann die zukünftige Rente deutlich aufgebessert werden. Hier fallen verschiedene Faktoren wie Höhe der Rente, Pflegegrad des Angehörigen, Leistungsform (Pflegegeld, Kombileistung oder Sachleistung) mit ins Gewicht.

Aufwand der Pflege

Bis zur Reform im Jahr 2017 war ein Nachweis von über 14 Stunden Pflegezeit pro Woche nötig, um die Rentenzahlungen zu erhalten. Heute sind nur noch 10 Stunden pro Woche nötig. Pflegen mehrere Personen den Pflegeempfänger (Mehrfachpflege), so muss für jede Person der individuelle Pflegeaufwand im Gutachten dokumentiert werden. Anhand des gesamten Pflegeaufwandes wird dann der prozentuale Anteil für die Pfleger ermittelt und der zustehende Rentenbeitrag entsprechend bei der Meldung auf die Beteiligten verteilt.

Berufliche Betätigung

Die letzte Hürde betrifft die berufliche Betätigung des pflegenden Angehörigen. Dieser darf nämlich nur weniger als 30 Stunden pro Woche regelmäßig beruflich tätig sein. Bei Vollzeitbeschäftigten geht der Gesetzgeber davon aus, dass ausreichend Rentenansprüche über ihren Arbeitgeber gezahlt werden. Außerdem darf es sich bei der Pflege nicht um eine gewerbliche Berufsausübung handeln. Hier kann nämlich kein Rentenantrag für die Pflegeperson eingereicht werden.

Noras Tipp:

Die einzelnen Hürden für Rentenansprüche für pflegende Angehörige sind nicht immer sehr einfach zu verstehen. Bei der zuständigen Rentenkasse können Fragen zu den verschiedenen Hürden beantwortet werden.

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