Vorsorgevollmacht: Im Ernstfall handlungsfähig bleiben
Mit steigendem Alter oder im Falle der Pflegebedürftigkeit ist die Vorsorgevollmacht ein Thema, welches immer wichtiger wird. In diesem Beitrag informieren wir Sie über Vorsorgevollmachten und gehen speziell auf die Betreuungs- und Patientenverfügung ein.
Vorsorgevollmacht und Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen und daher ist es ratsam eine Vorsorgevollmacht in gesunden Tagen zu verfassen. Aus der Vorsorgevollmacht geht hervor, welche Person Entscheidungen im Namen des Pflegebedürftigen treffen kann. Der Umfang der Vollmacht kann frei bestimmt werden. Damit alle nötigen Angelegenheiten auch erledigt werden können, ist eine möglichst umfassende Bevollmächtigung empfehlenswert. Vorsorgevollmachten sind wichtig, da sie ein gerichtliches Betreuungsverfahren meist entbehrlich machen. Dies betrifft allerdings nur die Bereiche, die ausdrücklich von der Vorsorgevollmacht abgedeckt werden. Alles Weitere, das eine Regelung benötigt und nicht in der Vorsorgevollmacht festgehalten ist, muss per gerichtlichem Betreuungsverfahren geregelt werden.
Welche Bereiche umfasst eine Vollmacht?
Eine Vollmacht kann auf verschiedene Bereiche angewendet werden. Die häufigsten Bereiche in denen Vollmachten benötigt werden, sind:
- Aufenthaltsbestimmungen
- Betreuungsverfügungen
- Gesundheitsfürsorge
- Post und Fernmeldeverkehr
- Vermögensangelegenheiten
- Vertretung vor Behörden
Vollmachten können sowohl schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Es gibt allerdings einige gesetzliche Ausnahmen, in denen die Vollmacht ausschließlich schriftlich erfolgen darf. Hierrunter fällt zum Beispiel das Betreuungsrecht.
Die Betreuungsverfügung
Der Sinn und Zweck einer Betreuungsverfügung ist umfangreichender als der Name es vermuten lässt. Diese bestimmte Verfügung sollte möglichst handschriftlich verfasst werden und alle Angelegenheiten abdecken, die der zu betreuenden Person wichtig sind. Teil der Betreuungsverfügung ist die Festlegung der betreuenden Person und eventuell auch welche bestimmten Personen von der Betreuung ausgeschlossen sind. Zudem wird in der Betreuungsverfügung festgehalten, ob die zu betreuende Person in einem Pflegeheim untergebracht oder lieber zuhause betreut werden möchte. Außerdem werden Entscheidungen zu medizinischen und finanziellen Angelegenheiten rund um die Betreuung in der Verfügung festgelegt. Der gesetzliche Betreuer kann beispielsweise im Namen der pflegebedürftigen Person einen Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel stellen. Diese können nämlich mit Diensten, wie zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel der noramedBOX, ganz bequem vor die Haustür geliefert werden. Dies erleichtert die häusliche Pflegesituation für Betreuer und Pflegebedürftigen. Bei der Wahl des Betreuers sollte immer daran gedacht werden, dass es sich um eine Person handeln sollte, die die Interessen und Entscheidungen der zu pflegenden Person schätzt und respektiert. Dies gilt sowohl für die finanziellen Entscheidungen wie auch für alles, was das Medizinische betrifft. Die Betreuungsverfügung wird dann wirksam, wenn das Gericht die Betreuungsbedürftigkeit feststellt.
Noras Tipp:
Weitere Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmachten und entsprechende Formulare zur Vorsorgevollmacht und Betreuungs- und Patientenverfügung können beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgerufen und heruntergeladen werden.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen und pflegerischen Versorgungsmaßnahmen im Not- oder Pflegefall erwünscht sind oder abgelehnt werden. Das medizinische und pflegerische Personal hat sich an diese Verfügung zu halten, auch wenn die betroffene Person sich in der Situation selbst nicht äußern kann. Patientenverfügungen sind gültig unabhängig von der Schwere einer Erkrankung. Die Missachtung der Patientenverfügung seitens des medizinischen Behandlungsteams oder des Betreuers des Patienten, wird als Körperverletzung gewertet und ist somit auch strafbar. Die Patientenverfügung sollte so formuliert werden, dass aus ihr genau hervorgeht, welche Maßnahmen in bestimmten Situationen getroffen und welche unterlassen werden sollen. Hierbei sollten keine zu verallgemeinerten Formulierungen verwendet werden. Nicht jeder Mensch, der pflegebedürftig ist oder betreut wird, verfügt über eine Patientenverfügung. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, kann sich der Bevollmächtigte im Sinne des Patienten einsetzen. Der Bevollmächtigte geht hier aus der Vorsorgevollmacht hervor, die der Patient in gesunden Tagen verfasst hat.
Formalia der Patientenverfügung
Die gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen sieht vor, dass diese schriftlich verfasst werden müssen. Die Schriftform ist die besser nachweisbare Variante der Vollmacht. Patientenverfügungen müssen außerdem entweder eigenhändig unterschrieben werden oder durch einen Notar beglaubigt werden. Verfasser einer Patientenverfügung müssen geschäftsfähig sein. Das bedeutet, sie müssen bei klarem Bewusstsein, einwilligungsfähig und volljährig sein. Patientenverfügungen sollten regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Das empfohlene Maß lautet hier entweder alle zwei Jahre oder bei Veränderungen des Gesundheitszustands. Die Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass Ärzte, Betreuer oder das Betreuungsgericht schnellen und unkomplizierten Zugriff auf sie haben. Der Verwahrungsort der Verfügung sollte entweder einer Vertrauensperson offenbart oder ein Hinweis auf den Ort sollte jederzeit am Körper getragen werden.