Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist die Pflege welche vorübergehend (höchstens 8 Wochen) in einer vollstationären Pflegeinrichtung stattfindet. Das kann zum Beispiel dann vorkommen, wenn es eine Krisensituation in der häuslichen Pflege zu bewältigen gibt oder auch im Anschluss an einem Krankenhausaufenthalt. In der Regel ist dies eine Leistung der Pflegekasse ab dem Pflegegrad 2. Doch es gibt auch die Möglichkeit der Kurzzeitpflege für Menschen ohne Pflegegrad
Was bedeutet Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?
Die Kurzzeitpflege ist eine Übergangspflege für Menschen, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind. Seit dem 1.1.2016 können Menschen, die keinen Pflegegrad haben, eine Kurzzeitpflege beantragen. Die Kurzzeitpflege erfolgt in einer Pflegeeinrichtung wie z.B in einem Pflegeheim und nicht zu Hause.
Wer hat Anspruch auf diese Form von Kurzzeitpflege?
Der Anspruch für Kurzzeitpflege mit Pflegegrad unterscheidet sich von dem Anspruch der Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad. Einen Anspruch für eine Kurzzeitpflege ohne festgestellten Pflegegrad hat man nur bei einer schweren Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Kurzzeitpflege mit Pflegegrad kann man aber auch beanspruchen, wenn die für die Pflege verantwortliche Person eine Auszeit braucht. Wenn Sie Angehörige mit einem anerkannten Pflegegrad pflegen, können Sie sich auch den Alltag erleichtern, in dem Sie sich die Noramed Pflegebox monatlich gratis zuschicken lassen. Darin befinden sich zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Sie müssen sich nicht mit der Beschaffung auseinandersetzen. Damit bleibt Ihnen mehr Zeit für sich und Ihre Angehörigen.
Wie lange geht diese Kurzzeitpflege?
Das Bundesgesundheitsministerium gibt an, dass bei einer Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit eine Anzahl von bis zu 4 Wochen im Jahr als Maximaldauer gelten. Allerdings steht im Sozialgesetzbuch, dass eine Leistungsdauer von bis zu 8 Wochen beantragt werden kann. (Siehe dazu § 39c SGB V, gemäß § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI) Diese Form von Kurzzeitpflege kann also bis zu höchstens 8 Wochen im Jahr beantragt werden. Bei einer längeren Pflegebedürftigkeit sollte man die Beantragung eines Pflegegrades in Betracht zu ziehen.
Wer beantragt Kurzzeitpflege?
Es gibt verschiedene Wege eine Kurzzeitpflege zu beantragen: In dem Falle, dass die Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt stattfindet, erledigt die Antragsstellung oft schon der Sozialdienst des Krankenhauses. Die Beantragung kann aber auch über einen Pflegedienst, der betroffenen Person selbst oder durch einen Angehörigen stattfinden. Im Gegensatz zu der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad, welche bei der Pflegekasse beantragt wird, muss die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad bei der Krankenkasse beantragt werden.
Welche Kosten werden übernommen?
Die Krankenkasse stellt bis zu 1.612 Euro für die Pflegekosten bereit.
Was viele nicht wissen: Neben den Pflegekosten gibt es noch die sogenannten Hotelkosten für Unterkunft und Verpflegung und mögliche Investitionskosten. Diese Kosten müssen vom Patienten selbst getragen werden. Auch die Pflegekosten, die über den bereitgestellten Beitrag der Krankenkasse gehen, müssen mit einer Eigenbeteiligung bezahlt werden.
Wenn der Patient die restlichen Kosten nicht bezahlen kann, ist unter Umständen über das Sozialamt eine Bezuschussung möglich.
Wo ist die Kurzzeitpflege gesetzlich geregelt?
Geregelt ist sie im § 39c SGB V „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“.